{"id":2013,"date":"2020-12-20T13:15:54","date_gmt":"2020-12-20T12:15:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kss-sachsen.de\/?page_id=2013"},"modified":"2024-01-14T00:49:07","modified_gmt":"2024-01-13T23:49:07","slug":"gesetz-regelstudienzeiterhohung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.kss-sachsen.de\/corona_rsz","title":{"rendered":"Erh\u00f6hung der Regelstudienzeit"},"content":{"rendered":"<p>Regelstudienzeit auch f\u00fcr das Wintersemester 2021\/22 verl\u00e4ngert!<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.kss-sachsen.de\/pm_27_21\">Hier zur aktuellen Pressemitteilung.<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>Durch die Corona Pandemie war\u00a0seit dem Jahr 2020 kein regul\u00e4res Studium mehr m\u00f6glich. Pr\u00fcfungen sind ausgefallen, Studierende ohne gute technische Ausstattung konnten nicht an der digitalen Lehre teilnehmen oder waren privat zu stark belastet, um ihr Studium wie gewohnt fortzusetzen. Damit entstehen unverschuldete Verz\u00f6gerungen im Studienablauf, die in den meisten F\u00e4llen zu Problemen mit der Studienfinanzierung f\u00fchren. Durch das Bundesministerium f\u00fcr Bildung und Forschung (BMBF) werden diese Nachteile nicht ausgeglichen, weswegen die L\u00e4nder darauf reagieren mussten. Viele haben dementsprechend bereits im Sommersemester 2021 die Regelstudienzeit der Studierenden erh\u00f6ht. Das bedeutet z.B., dass mit der Regelstudienzeit auch die F\u00f6rderungsh\u00f6chstdauer des BAf\u00f6Gs steigt und so zumindest f\u00fcr BAf\u00f6G Empf\u00e4nger*innen Verz\u00f6gerungen im Studium finanziell ausgeglichen werden.<br \/>\nDie s\u00e4chsische Regierung kann die Regelstudienzeit auch f\u00fcr weitere Semester entsprechend verl\u00e4ngern. Die Verordnungserm\u00e4chtigung gilt bis zum 31.05.2022.\u00a0In Sachsen wurde durch \u00a7 114 a S\u00e4chsHSFG die Regelstudienzeit bereits f\u00fcr folgende Semester erh\u00f6ht:<\/p>\n<ul>\n<li>Sommersemester 2020<\/li>\n<li>Wintersemester 2020\/21<\/li>\n<li>Sommersemester 2021<\/li>\n<li>Wintersemester 2021\/22 (noch nicht in Kraft, aber bereits verk\u00fcndet)<\/li>\n<\/ul>\n<p>Alle Fragen rund um das Gesetz und die Auswirkungen der Regelstudienzeiterh\u00f6hung haben wir euch in unserem folgenden FAQ beantwortet. Unter \u201eWeg zum Gesetz\u201c weiter unten beschreiben wir wie es zum Gesetz kam, welche Zwischenstufen es gab, welche Forderungen wir aufgestellt haben und wie diese umgesetzt wurden.<\/p>\n<p>F\u00fcr Feedback oder Fragen schreibt einfach an kontakt@kss-sachsen.de.<\/p>\n<h2>FAQ zum Gesetz<\/h2>\n<p>Hier m\u00f6chten wir euch versuchen zu erkl\u00e4ren was genau im Paragraphen des Gesetz zur Regelstudienzeitverl\u00e4ngerung aufgrund der Corona-Pandemie steht, wie das zu verstehen ist und dementsprechend welche Auswirkungen es hat. Wir haben die Erkl\u00e4rung in Form eines FAQs aufgearbeitet. Es ergibt Sinn, dass ihr euch zun\u00e4chst die Antwort auf die erste Frage durchlest, au\u00dfer ihr habt sehr spezielle Fragen und wisst ansonsten schon Bescheid. Um ganz sicher zu gehen, lohnt sich ein Blick in\u00a0<a href=\"https:\/\/www.revosax.sachsen.de\/vorschrift\/10562-Saechsisches-Hochschulfreiheitsgesetz#p114a\" target=\"_blank\">das Gesetz<\/a>.<\/p>\n\n<div class=\"sp-wrap sp-wrap-default\">\n<div class=\"sp-head\" title=\"Erweitern\">\nWas steht eigentlich genau im Gesetz?\n<\/div>\n<div class=\"sp-body folded\">\n<\/p>\n<p>Das Gesetz umfasst einige Punkte unterschiedlicher Bereiche. Deswegen teilen wir die Antwort auf und gehen die verschiedenen Regelungen hier einmal durch.<\/p>\n<h3>Regelstudienzeiterh\u00f6hung<\/h3>\n<p>Der erste Satz des neuen Paragrafen lautet \u201e<em>Im Rahmen der Bew\u00e4ltigung der COVID-19-Pandemie gilt f\u00fcr Studenten, die im Sommersemester 2020 immatrikuliert und nicht beurlaubt sind, eine von der Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verl\u00e4ngerte individuelle Regelstudienzeit\u201c<\/em>.<\/p>\n<p>Per Verordnungserm\u00e4chtigung im letzten Absatz gilt diese Formulierung auch f\u00fcr die weiteren Semester, in denen von ihr Gebrauch gemacht wird. Die Regelstudienzeit ist f\u00fcr euch &#8211; entsprechend eures Studiengangs &#8211; in der Pr\u00fcfungsordnung festgeschrieben. F\u00fcr Bachelorstudieng\u00e4nge h\u00e4ufig sechs Semester, Master meist vier Semester und Diplom zehn Semester. Sie soll die Zeit sein, in der die Hochschule garantiert, dass ihr den Studiengang abschlie\u00dfen k\u00f6nnt und hat daher Einfluss z.B. auf die Studienfinanzierung durch BAf\u00f6G aber auch gewisse Pr\u00fcfungsfristen.<br \/>\nDementsprechend w\u00e4re es eigentlich n\u00f6tig jede einzelne Pr\u00fcfungsordnung anzupassen, um die Regelstudienzeit f\u00fcr alle Studierenden zu \u00e4ndern, was nat\u00fcrlich zu einem enormen Aufwand f\u00fchren w\u00fcrde. Deswegen bedient sich der Gesetzgeber hier, wie auch in anderen Bundesl\u00e4ndern, dem Konzept der individuellen Regelstudienzeit. Damit ist es m\u00f6glich ohne die \u00c4nderung der Pr\u00fcfungsordnungen die Regelstudienzeit grunds\u00e4tzlich aller Studierenden Sachsens zu erh\u00f6hen. Es wird nicht gesagt, dass der Studiengang, in dem ihr studiert per se eine h\u00f6here Regelstudienzeit hat, aber dass f\u00fcr euch eine h\u00f6here Regelstudienzeit gilt.<br \/>\nJedoch schr\u00e4nkt das Gesetz den Kreis derer, die von der Regelstudienzeiterh\u00f6hung profitieren noch einmal ein. Nur, wenn ihr keinen Antrag auf ein Urlaubssemester gestellt und bewilligt bekommen habt, wird eure Regelstudienzeit erh\u00f6ht. Grund daf\u00fcr ist, dass das Gesetz vor allem auf eine Verl\u00e4ngerung des BAf\u00f6G Anspruchs abzielt und durch ein Urlaubssemester der Anspruch auf BAf\u00f6G zumindest im Inland in diesem Semester verloren geht. Welche Auswirkungen diese Regelstudienzeit hat, wird in den unteren\u00a0 Fragen, vor allem unter &#8222;Was hat das Gesetz f\u00fcr Auswirkungen auf das BAf\u00f6G?&#8220; noch einmal aufgegriffen.<\/p>\n<h3>Nichtanrechnung<\/h3>\n<p>Die n\u00e4chsten beiden S\u00e4tze des ersten Absatzes lauten \u201e<em>Auf Antrag des Studenten kann eine bereits von einer Hochschule gew\u00e4hrte pandemiebedingte Nichtanrechnung des Sommersemsesters 2020 auf die jeweilige Regelstudienzeit aufgehoben werden. Eine pandemiebedingte Nichtanrechnung des Sommersemesters 2020 auf die Regelstudienzeit kann insoweit nicht zus\u00e4tzlich geltend gemacht werden\u201c<\/em>.<\/p>\n<p>Hier wird es juristisch ein bisschen schwierig. Zwar wird eine Doppelbeg\u00fcnstigung, wobei wir zun\u00e4chst von der Inanspruchnahme sowohl der Nichtanrechnung als auch der Regelstudienzeiterh\u00f6hung ausgegangen sind vom Gesetz ausgeschlossen, allerdings gilt Satz 1 zun\u00e4chst auch uneingeschr\u00e4nkt. Es wird argumentiert, dass der Gesetzgeber vor allem das BAf\u00f6G regeln wollte und damit eine Regelstudienzeiterh\u00f6hung f\u00fcr alle Studierenden gew\u00e4hrt werden muss. Dieser augenscheinliche Widerspruch sollte mittlerweile gekl\u00e4rt sein. Euch sollte es m\u00f6glich sein sowohl die Regelstudienzeiterh\u00f6hung, als auch die Nichtanrechnung in Anspruch zu nehmen. Das f\u00fchrt jedoch nicht dazu, dass sich entsprechende Fristen f\u00fcr ein Semester doppelt verschieben. Das hei\u00dft selbst wenn ihr beide Optionen in Anspruch nehmt, m\u00fcsst ihr z.B. nur ein Semester sp\u00e4ter Langzeitstudiengeb\u00fchren zahlen und nicht zwei. Das wird euch unter Umst\u00e4nden im Prozess der Beantragung der Nichtanrechnung auch noch einmal so zur Kenntnis gegeben. Lasst euch davon allerdings keineswegs abschrecken. Es kann keine Nachteile haben sowohl die Nichtanrechnung als auch die Regelstudienzeiterh\u00f6hung zu bekommen.<\/p>\n<h3>Pr\u00fcfungsfristen und Studiengeb\u00fchren<\/h3>\n<p>Im letzten Satz des ersten Absatzes steht \u201e<em>Die Geb\u00fchrenpflicht gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Fristen gem\u00e4\u00df \u00a7 18 Absatz 2 Nummer 7 und \u00a7 35 Absatz 4 verschieben sich entsprechend\u201c<\/em>.<\/p>\n<p>Mit den entsprechenden Paragrafen sind Paragrafen im selben Gesetz, also dem S\u00e4chsischen Hochschulfreiheitsgesetz gemeint. In \u00a712 Abs\u00e4tze 2 und 4 sind Langzeitstudiengeb\u00fchren, also Geb\u00fchren, die nach dem \u00dcberschreiten der Regelstudienzeit\u00a0um mehr als 4 Semester, und Zweitstudiengeb\u00fchren, die gezahlt werden m\u00fcssen, wenn ein zweites nicht aufeinander aufbauendes Studium begonnen wird und die Gesamtdauer des Studiums die Regelstudienzeit des\u00a0bisherigen Studiums um 6 Semester \u00fcberschreitet, geregelt. Diese beiden Geb\u00fchren h\u00e4ngen von der Regelstudienzeit ab und die Fristen zum Zahlen werden dementsprechend mit der Regelstudienzeit auch verl\u00e4ngert. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Zahlung per se ausgeschlossen ist. Befindet ihr euch z.B. mehr als vier Semester zuz\u00fcglich der Anzahl an verl\u00e4ngerten Semestern \u00fcber der Regelstudienzeit m\u00fcsst ihr diese Zahlungen leider trotzdem leisten. Es sei denn eure Hochschule hat die Aussetzung selbst geregelt.<br \/>\nIm zweiten Teil ist von den Fristen nach \u00a718 und \u00a735 die Rede. Die Frist in \u00a718 besagt, dass ihr exmatrikuliert werdet, wenn ihr mehr als 4 Semester lang keine Studienleistung mehr erbracht habt. In \u00a735 sind sowohl die \u00fcblichen Wiederholungsfristen f\u00fcr Zweit- und Drittversuch beschrieben, als auch die Frist, dass Abschlusspr\u00fcfungen nach dem \u00dcberschreiten der Regelstudienzeit um mehr als 4 Semester erstmalig nicht bestanden sind. Dementsprechend werden diese Fristen auch verl\u00e4ngert, wodurch ihr in den entsprechenden Semestern nicht mehr gezwungen seid Pr\u00fcfungen zu schreiben und nicht exmatrikuliert werden k\u00f6nnt, solltet ihr eine Pr\u00fcfung nicht antreten.<\/p>\n<h3>Vorhergehende Semester<\/h3>\n<p>Absatz 2 des Gesetzes besagt \u201e<em>Absatz 1 gilt f\u00fcr das Wintersemester 2020\/21<\/em>\u00a0<em>entsprechend\u201c<\/em>.<\/p>\n<p>Also ist klar, dass diese beschriebenen Regelungen sowohl f\u00fcr das Sommersemester 2020 als auch f\u00fcr das Wintersemester 2020\/21 galt.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich wird in Absatz 3 des Gesetzes geregelt \u201e<em>Das Staatsministerium f\u00fcr Wissenschaft, Kultur und Tourismus kann durch Rechtsverordnung regeln, dass auch f\u00fcr dem Wintersemester 2020\/21 folgende Semester, in denen ein regul\u00e4rer Studienbetrieb pandemiebedingt nicht oder nicht in ausreichendem Ma\u00dfe m\u00f6glich ist, eine von der Regelstudienzeit abweichende, entsprechend verl\u00e4ngerte individuelle Regelstudienzeit gilt. Vor Erlass der Rechtsverordnung ist diese dem f\u00fcr Wissenschaft zust\u00e4ndigen Ausschuss des Landtages zur Kenntnis zu geben. Satz 1 und 2 treten mit Ablauf des 31.\u00a0Mai\u00a02022 au\u00dfer Kraft\u201c<\/em>. Damit bekommt das zust\u00e4ndige Ministerium die M\u00f6glichkeit\u00a0auch f\u00fcr das Sommersemester allein eine erh\u00f6hte Regelstudienzeit festzulegen und die Regelungen k\u00f6nnen entsprechend verl\u00e4ngert werden, falls das Ministerium die Notwendigkeit durch die Auswirkungen der Pandemie sieht. F\u00fcr das Sommersemester 2021\u00a0wurde somit ebenso von dieser Regelung Gebrauch gemacht und die Regelstudienzeit um ein weiteres Semester verl\u00e4ngert. Auch f\u00fcr das aktuelle Wintersemester 2021\/22 ist das der Plan. Entsprechende Erl\u00e4uterungen gibt es im Abschnitt \u201eWird die Regelstudienzeit auch f\u00fcr das\u00a0Wintersemester\u00a02021\/22 erh\u00f6ht?\u201c<br \/>\nZu Beachten sind jedoch au\u00dferdem insbesondere\u00a0die jeweiligen Studieng\u00e4nge, in denen ihr immatrikuliert wart bzw. seid. Genauere Informationen dazu gibt es noch einmal in den weiteren Fragen, besonders bei \u201eUm wie viele Semester wird die Regelstudienzeit erh\u00f6ht?\u201c<\/p>\n<p>\n<div class=\"spdiv\">[Einklappen]<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n\n<h3>BAf\u00f6G<\/h3>\n\n<div class=\"sp-wrap sp-wrap-default\">\n<div class=\"sp-head\" title=\"Erweitern\">\nWas hat das Gesetz f\u00fcr Auswirkungen auf das BAf\u00f6G?\n<\/div>\n<div class=\"sp-body folded\">\n<\/p>\n<p>Im Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetz (BAf\u00f6G) ist in \u00a7 15 Abs. 1 festgehalten, dass die F\u00f6rderungsdauer der Regelstudienzeit entspricht. Das hei\u00dft, wenn sich die Regelstudienzeit erh\u00f6ht, erh\u00f6ht sich auch die F\u00f6rderungsdauer des BAf\u00f6G. Angenommen euch war es im Sommersemester nicht m\u00f6glich einzelne Pr\u00fcfungen abzulegen, weil sie durch die Pandemie nicht angeboten wurden oder ihr daran nicht teilnehmen konntet bzw. wolltet. Dann hat sich vermutlich auch euer Studienablauf verz\u00f6gert und ihr braucht l\u00e4nger f\u00fcr euren Abschluss, da ihr Pr\u00fcfungen in einem folgenden Semester ablegen m\u00fcsst. Wenn nun aber die Regelstudienzeit erh\u00f6ht wird, im besten Fall genau um die Zeit der Verz\u00f6gerung, erh\u00f6ht sich auch die F\u00f6rderungsdauer und ihr bekommt weiterhin BAf\u00f6G.<br \/>\nDas gilt jedoch derzeit noch nicht uneingeschr\u00e4nkt. In der obigen Frage haben wir bereits Beurlaubungen als besonderen Fall herausgestellt. Jedoch kommt noch ein weiterer hinzu. Das Landesamt f\u00fcr Ausbildungsf\u00f6rderung wies die BAf\u00f6G-\u00c4mter n\u00e4mlich an die Regelstudienzeiterh\u00f6hung und damit den verl\u00e4ngerten BAf\u00f6G Anspruch nur den Studierenden zu gew\u00e4hren, die\u00a0im Wintersemester 2019\/2020 noch in Regelstudienzeit studiert haben.<\/p>\n<p>\n<div class=\"spdiv\">[Einklappen]<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n\n\n<div class=\"sp-wrap sp-wrap-default\">\n<div class=\"sp-head\" title=\"Erweitern\">\nHat das Gesetz auch Auswirkungen auf den BAf\u00f6G Leistungsnachweis?\n<\/div>\n<div class=\"sp-body folded\">\n<\/p>\n<p>Allein aus dem Gesetz ergibt sich zun\u00e4chst erstmal keine Auswirkung auf den Leistungsnachweis nach \u00a7 48 Abs. 1 BAf\u00f6G. Denn dieser h\u00e4ngt nicht von der Regelstudienzeit ab, sondern ist nach einem festen Fachsemester (drittes, viertes oder f\u00fcnftes) zu erbringen. Allerdings konnten wir die Landesregierung davon \u00fcberzeugen, dass auch hier Handlungsbedarf besteht. Dementsprechend enth\u00e4lt die bereits erw\u00e4hnte Auslegung des Landesamt f\u00fcr Ausbildungsf\u00f6rderung die Anweisung, dass auch die Leistungsnachweise um die entsprechende Anzahl der Semester auszusetzen sind und somit nach hinten verschoben werden. Das gilt auch f\u00fcr Leistungsnachweise in h\u00f6heren Fachsemestern, als dem 4. Semester. D. h. ihr habt l\u00e4nger Zeit den Nachweis zu erbringen und es hat hoffentlich nicht so viele negative Auswirkungen, wenn ihr bis dahin bestimmte Leistungen noch nicht erbringen konntet.<\/p>\n<p>\n<div class=\"spdiv\">[Einklappen]<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n\n\n<div class=\"sp-wrap sp-wrap-default\">\n<div class=\"sp-head\" title=\"Erweitern\">\nKann das BAf\u00f6G im aktuellen Wintersemester auch r\u00fcckwirkend beantragt werden, z.B. weil nicht fr\u00fch genug klar war, dass das Gesetz ge\u00e4ndert wird?\n<\/div>\n<div class=\"sp-body folded\">\n<\/p>\n<p>Ob es diese M\u00f6glichkeit gibt, ist noch nicht klar. Da das Gesetz erst im Februar in Kraft tritt, kann es sein, dass einzelne von euch\u00a0noch nicht provisorisch einen BAf\u00f6G-Antrag im Oktober gestellt haben.\u00a0Dementsprechend konnten einige von euch wahrscheinlich nicht wissen, dass ein BAf\u00f6G Antrag Erfolg haben k\u00f6nnte. Normalerweise k\u00f6nnen BAf\u00f6G Antr\u00e4ge nicht r\u00fcckwirkend gestellt werden. Das bedeutet, wenn sie nicht sp\u00e4testens im Monat des Semesterbeginns gestellt werden, kann das Geld f\u00fcr diese Monate nicht gezahlt werden und ihr w\u00fcrdet es nicht mehr bekommen. Letztes Jahr wurde die M\u00f6glichkeit der r\u00fcckwirkenden Antragstellung einger\u00e4umt. Wir k\u00e4mpfen derzeit darum, dass dies auch jetzt wieder r\u00fcckwirkend ab Oktober gilt. Also denkt daran und stellt unbedingt noch einen Antrag, falls ihr betroffen seid.<\/p>\n<p>\n<div class=\"spdiv\">[Einklappen]<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n\n<h3>Zeit<\/h3>\n\n<div class=\"sp-wrap sp-wrap-default\">\n<div class=\"sp-head\" title=\"Erweitern\">\nUm wie viele Semester wird die Regelstudienzeit erh\u00f6ht?\n<\/div>\n<div class=\"sp-body folded\">\n<\/p>\n<p>Wichtig ist, dass sich die Regelstudienzeit direkt auf den Studiengang bezieht. Somit erh\u00f6ht sich die Regelstudienzeit und damit auch die F\u00f6rderungsdauer des BAf\u00f6G f\u00fcr euch gleich um mehrere Semester, wenn ihr in mehreren Semestern im gleichen Studiengang immatrikuliert und nicht beurlaubt wart. Wenn ihr aber in zwei Semestern in verschiedenen Studieng\u00e4ngen immatrikuliert wart, z.B. durch Wechsel von Bachelor zu Master oder Wechsel des Studienfachs, dann bekommt ihr nicht insgesamt, sondern f\u00fcr jeden Studiengang die jeweiligen Semester mehr Regelstudienzeit.<\/p>\n<p>\n<div class=\"spdiv\">[Einklappen]<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n\n\n<div class=\"sp-wrap sp-wrap-default\">\n<div class=\"sp-head\" title=\"Erweitern\">\nWird die Regelstudienzeit auch f\u00fcr das Wintersemester 2021\/22 erh\u00f6ht?\n<\/div>\n<div class=\"sp-body folded\">\n<\/p>\n<p>Ja, wie f\u00fcr das\u00a0Sommersemester 2021 konnten f\u00fcr euch erk\u00e4mpfen, dass auch f\u00fcr das\u00a0Wintersemester\u00a02021\/22 die Regelstudienzeit noch einmal erh\u00f6ht wird. Dieser Prozess ist allerdings leider noch nicht abgeschlossen und die Verordnung, die es daf\u00fcr braucht noch nicht in Kraft. Voraussichtlich wird dies im Februar 2022 r\u00fcckwirkend f\u00fcr das gesamte Wintersemester geschehen. Deswegen ist nichtsdestotrotz wichtig, dass ihr so fr\u00fch wie m\u00f6glich einen BAf\u00f6G Antrag stellt. Nur dann ist sicher gestellt, dass ihr auch die komplett m\u00f6gliche F\u00f6rderdauer gef\u00f6rdert werdet, wenn die Regelstudienzeiterh\u00f6hung in Kraft getreten ist.<\/p>\n<p>\n<div class=\"spdiv\">[Einklappen]<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n\n\n<div class=\"sp-wrap sp-wrap-default\">\n<div class=\"sp-head\" title=\"Erweitern\">\nWird es auch f\u00fcr folgende Semester m\u00f6glich sein die Regelstudienzeit zu verl\u00e4ngern?\n<\/div>\n<div class=\"sp-body folded\">\n<\/p>\n<p>Bis zum 31. Mai 2022 ist die Verordnungserm\u00e4chtigung weiterhin in Kraft und k\u00f6nnte damit theoretisch noch bis zum Sommersemester 2022 Anwendung finden. Wir werden jeweils flei\u00dfig Stellung dazu beziehen.<\/p>\n<p>\n<div class=\"spdiv\">[Einklappen]<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n\n<h3>Regelstudienzeiterh\u00f6hung und Nichtanrechnung<\/h3>\n\n<div class=\"sp-wrap sp-wrap-default\">\n<div class=\"sp-head\" title=\"Erweitern\">\nKann Regelstudienzeiterh\u00f6hung und Nichtanrechnung gemeinsam geltend gemacht werden?\n<\/div>\n<div class=\"sp-body folded\">\n<\/p>\n<p>Ja, euch sollte es m\u00f6glich sein sowohl die Regelstudienzeiterh\u00f6hung, als auch die Nichtanrechnung in Anspruch zu nehmen. Zwar sagt das Gesetz in Bezug darauf \u201e<em>Eine pandemiebedingte Nichtanrechnung des Sommersemesters 2020 auf die Regelstudienzeit kann insoweit nicht zus\u00e4tzlich geltend gemacht werden\u201c.<\/em>\u00a0Allerdings gilt Satz 1\u00a0<em>Im Rahmen der Bew\u00e4ltigung der COVID-19-Pandemie gilt f\u00fcr Studenten, die im Sommersemester 2020 immatrikuliert und nicht beurlaubt sind, eine von der Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verl\u00e4ngerte individuelle Regelstudienzeit.&#8220;<\/em>\u00a0zun\u00e4chst uneingeschr\u00e4nkt. Es wird argumentiert, dass der Gesetzgeber in aller erster Linie eine l\u00e4ngere BAf\u00f6G F\u00f6rderung m\u00f6glich machen wollte und deswegen die l\u00e4ngere Regelstudienzeit allen zu gew\u00e4hren ist.<br \/>\nDas f\u00fchrt jedoch nicht dazu, dass sich entsprechende Fristen f\u00fcr ein Semester doppelt verschieben. Das hei\u00dft selbst wenn ihr beide Optionen in Anspruch nehmt, m\u00fcsst ihr z.B. nur ein Semester sp\u00e4ter Langzeitstudiengeb\u00fchren zahlen und nicht zwei. Das wird euch unter Umst\u00e4nden im Prozess der Beantragung der Nichtanrechnung auch noch einmal so zur Kenntnis gegeben. Lasst euch davon allerdings keineswegs abschrecken. Es kann keine Nachteile haben sowohl die Nichtanrechnung als auch die Regelstudienzeiterh\u00f6hung zu bekommen.<\/p>\n<p>\n<div class=\"spdiv\">[Einklappen]<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n\n\n<div class=\"sp-wrap sp-wrap-default\">\n<div class=\"sp-head\" title=\"Erweitern\">\nBleibt die Nichtanrechnung trotz der Regelstudienzeiterh\u00f6hung erhalten und kann anstatt einer Nichtanrechnung auch noch eine Regelstudienzeiterh\u00f6hung geltend gemacht werden?\n<\/div>\n<div class=\"sp-body folded\">\n<\/p>\n<p>Ja, eine beantragte und bewilligte Nichtanrechnung bleibt zun\u00e4chst erhalten. Sie kann aber auf Antrag von euch wieder aufgehoben werden. Dies ist allerdings nicht n\u00f6tig, um die Regelstudienzeiterh\u00f6hung geltend zu machen. Das hei\u00dft aus unserer Sicht gibt es kein Grund f\u00fcr euch das zu tun und ihr solltet davon absehen. Dar\u00fcber solltet ihr aber noch einmal gesonderte Informationen von eurer Hochschule erhalten haben bzw. k\u00f6nnt ihr dort nachfragen.<\/p>\n<p>\n<div class=\"spdiv\">[Einklappen]<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n\n\n<div class=\"sp-wrap sp-wrap-default\">\n<div class=\"sp-head\" title=\"Erweitern\">\nWas ist der Unterschied zwischen Nichtanrechnung und Regelstudienzeiterh\u00f6hung? Welche Option ist die bessere?\n<\/div>\n<div class=\"sp-body folded\">\n<\/p>\n<p>Bei einer Nichtanrechnung z\u00e4hlt das entsprechende Semester nicht auf die Anzahl der Fachsemester. Es wird sozusagen \u201eabgezogen\u201c. Praktisch bedeutet das, dass ihr z. B. beim \u00dcbergang vom vierten ins f\u00fcnfte Fachsemester im vierten stehen bleibt und ein Semester eben nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet wird. Die Regelstudienzeiterh\u00f6hung wiederum erh\u00f6ht wie es der Name schon sagt die Regelstudienzeit und z.B. ein sechssemestriger Bachelor wird dann sieben- oder achtsemestrig. Welche Option sinnvoller ist kommt auf eure individuelle Situation an. Wenn ihr BAf\u00f6G berechtigt seid und durch die Pandemie oder andere Umst\u00e4nde hinter dem Studienablauf zur\u00fcckgefallen seid, dann ist vermutlich die Regelstudienzeiterh\u00f6hung sinnvoller. Denn nur sie sichert den l\u00e4ngeren BAf\u00f6G Anspruch. Das tut die Nichtanrechnung nicht. Durch die Nichtanrechnung wird jedoch deutlicher, dass in den Semestern kein regul\u00e4res Studium m\u00f6glich war. Z.B. auf deinem Abschlusszeugnis steht mit einer Nichtanrechnung, dass du den Abschluss in weniger Semester gemacht hast, was bei der Regelstudienzeit nicht der Fall ist. Dementsprechend kann es f\u00fcr euch besser sein diese Variante zu w\u00e4hlen, wenn ihr keinen Anspruch auf BAf\u00f6G habt.<\/p>\n<p>\n<div class=\"spdiv\">[Einklappen]<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n\n<h3>Nichtanrechnung<\/h3>\n\n<div class=\"sp-wrap sp-wrap-default\">\n<div class=\"sp-head\" title=\"Erweitern\">\nGibt es durch das Gesetz an jeder Hochschule die einfache M\u00f6glichkeit der Nichtanrechnung?\n<\/div>\n<div class=\"sp-body folded\">\n<\/p>\n<p>Nein, falls an eurer Hochschule keine pauschale und vereinfachte M\u00f6glichkeit auf Nichtanrechnung beschlossen wurde, gibt das Gesetz diese M\u00f6glichkeit auch nicht. Allerdings sieht das S\u00e4chsische Hochschulfreiheitsgesetz in \u00a7 20 Abs. 5 unabh\u00e4ngig von einer Pandemiesituation die Nichtanrechnung eines Semesters vor. \u201e<em>Eine Frist\u00fcberschreitung, die der Student nicht zu vertreten hat, ist bei der Berechnung der Zeiten f\u00fcr Beurlaubungen und der Fristen im Pr\u00fcfungsverfahren nicht einzubeziehen. Die Studienzeit, die durch eine Frist\u00fcberschreitung nach Satz 1 entsteht, wird nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet\u201c<\/em>. Aus unserer Sicht besteht durch die Pandemie auch ohne Beschluss eurer Hochschule ein Grund f\u00fcr Frist\u00fcberschreitung, die ihr nicht zu vertreten habt. Dementsprechend solltet ihr auch ohne, dass die Hochschulen spezielle Regelungen erlassen haben prinzipiell die M\u00f6glichkeit haben das Semester nicht anrechnen zu lassen. Allerdings gibt es an vielen Hochschulen durch weitergehende Ordnungen noch Voraussetzungen, die f\u00fcr eine Nichtanrechnung erf\u00fcllt sein m\u00fcssen. Somit m\u00fcsst ihr in diesem Fall einfach bei eurer Hochschule oder eurem Studierendenrat mal nachfragen.<\/p>\n<p>\n<div class=\"spdiv\">[Einklappen]<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n\n\n<div class=\"sp-wrap sp-wrap-default\">\n<div class=\"sp-head\" title=\"Erweitern\">\nBleiben Antr\u00e4ge auf Nichtanrechnung weiterhin m\u00f6glich?\n<\/div>\n<div class=\"sp-body folded\">\n<\/p>\n<p>Je nachdem was z. B. die Senate der Hochschulen beschlossen haben, sollte die Nichtanrechnung in den meisten F\u00e4llen auch durch die Gesetzes\u00e4nderung unver\u00e4ndert m\u00f6glich bleiben.<\/p>\n<p>\n<div class=\"spdiv\">[Einklappen]<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n\n<h3>Sonstiges<\/h3>\n\n<div class=\"sp-wrap sp-wrap-default\">\n<div class=\"sp-head\" title=\"Erweitern\">\nGibt es landeseinheitliche Regelungen z.B. zu Freiversuchen?\n<\/div>\n<div class=\"sp-body folded\">\n<\/p>\n<p>Nein, leider nicht. Im Gesetzgebungsprozess haben wir uns f\u00fcr solche einheitlichen umfassenden Regelungen stark gemacht und sind leider vorerst am Widerstand anderer Akteur*innen gescheitert. Mehr dazu k\u00f6nnt ihr\u00a0unter \u201eWeg zum Gesetz\u201c weiter unten\u00a0lesen. Damit bleibt es an euch und euren Studierendenr\u00e4ten Druck auf die Hochschulleitungen zu machen Regelungen wie z.B. Freiversuche zu erlassen.<\/p>\n<p>\n<div class=\"spdiv\">[Einklappen]<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n\n\n<div class=\"sp-wrap sp-wrap-default\">\n<div class=\"sp-head\" title=\"Erweitern\">\nAb wann gelten diese Regelungen?\n<\/div>\n<div class=\"sp-body folded\">\n<\/p>\n<p>Das Gesetz trat am 29.12.2020 in Kraft und ist damit ab diesem Tag r\u00fcckwirkend zum 01.04.2020 g\u00fcltig.<\/p>\n<p>\n<div class=\"spdiv\">[Einklappen]<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n\n<h2>Weg zum Gesetz<\/h2>\n<p>An dieser Stelle m\u00f6chten wir darstellen welche Schritte zur gesetzlichen Regelungen gef\u00fchrt haben. Dabei gehen wir zu erst auf die Zeitschiene des parlamentarischen Verfahren und dann auf die inhaltlichen Aspekte ein, welche Positionen wir als KSS vertreten haben und wie diese von der Politik einbezogen wurden.<\/p>\n<h3>Zeitschiene<\/h3>\n<p>Mit Beginn der Coronapandemie haben wir uns im B\u00fcndnis Solidarsemester f\u00fcr entsprechende Ausgleichsregelungen aufgrund der Pandemie eingesetzt. Ende September 2020 haben wir als KSS das erste Mal von einer Gesetzesinitiative der drei Regierungsfraktionen CDU, SPD und Gr\u00fcne im s\u00e4chsischen Landtag zur Regelstudienzeiterh\u00f6hung erfahren. Wenig sp\u00e4ter erhielten wir den ersten Gesetzentwurf, zu dem wir am 04.11.2020 Stellung genommen haben. Neben uns haben auch andere Akteur*innen wie z.B. die Landesrektor*innenkonferenz oder auch die GEW Stellung genommen. Diese Stellungnahmen wurden dann einbezogen und ein ge\u00e4nderter Entwurf\u00a0 in den Wissenschaftsausschuss eingebracht. Der Wissenschaftsausschuss beschloss die Gesetzes\u00e4nderung in seiner Sitzung am 23.11.2020 und am 16.12.2020 wurde der Beschluss letztendlich auch im Landtag gefasst.<\/p>\n<h3>Inhaltliche Positionen<\/h3>\n<p>Beim Gesetzesvorhaben handelt es sich um eine kleine \u00c4nderung des S\u00e4chsischen Hochschulfreiheitsgesetzes, die einen zus\u00e4tzlichen Paragraph 114a am Ende des Gesetzes einf\u00fcgen soll. Inhalt des ersten Entwurf des Paragraphen war im Wesentlichen, dass zun\u00e4chst erst einmal alle Studierenden, die im Sommersemester 2020 immatrikuliert und nicht beurlaubt waren, eine individuelle Regelstudienzeit von einem Semester mehr bekommen. Eine Nichtanrechnung des Semesters konnte nicht zus\u00e4tzlich geltend gemacht werden. Au\u00dferdem sollten die Fristen f\u00fcr Langzeit- und Zweistudiengeb\u00fchren, sowie Fristen zur Wiederholung von Pr\u00fcfungen um ein Semester verl\u00e4ngert werden. In einem zweiten Absatz bekommt das Staatsministerium f\u00fcr Wissenschaft, Kultur und Tourismus alleinig die M\u00f6glichkeit die Regelung des ersten Absatz auch f\u00fcr zuk\u00fcnftige Semester zu verl\u00e4ngern.<\/p>\n<p>Auch, wenn wir die Intention, insbesondere BAf\u00f6G Empf\u00e4nger*innen eine l\u00e4ngere finanzielle F\u00f6rderung m\u00f6glich zu machen, f\u00fcr sehr gut erachten gab es aus unserer Sicht noch einige Probleme. Diese und auch L\u00f6sungsvorschl\u00e4ge k\u00f6nnt ihr sehr detailliert in\u00a0<a href=\"https:\/\/cloud.kss-sachsen.de\/s\/WoB0dZZHtudheN1\">unserer ausf\u00fchrlichen Stellungnahme<\/a>\u00a0nachlesen. Hier m\u00f6chten wir sie nur kurz zusammenfassen:<\/p>\n<h4><strong>BAf\u00f6G<\/strong><\/h4>\n<p>Da das Gesetz erst im Dezember 2020 beschlossen wurde, ergab sich das Problem, dass Studierende zur Zeit noch nicht davon wussten und es nat\u00fcrlich auch noch nicht in BAf\u00f6G-Verfahren angewendet werden konnte. Studierende, die aktuell z.B. die Regelstudienzeit \u00fcberschreiten, stellten daher entweder gar keinen Antrag, weil sie zur Zeit formal nicht mehr BAf\u00f6G-berechtigt waren oder ihr Antrag wurde abgelehnt, weil die BAf\u00f6G \u00c4mter noch nicht nach dem Gesetz handeln durften. In ersterem Fall ist besonders problematisch, dass ein BAf\u00f6G-Antrag nicht r\u00fcckwirkend gestellt werden kann.<\/p>\n<p>Wir als KSS haben mit Hilfe der StuR\u00e4 versucht dar\u00fcber aufzukl\u00e4ren, doch\u00a0f\u00fcr uns ist es nur sehr schwierig\u00a0alle Betroffenen rechtzeitig zu erreichen.<\/p>\n<h4><strong>Nichtanrechnung und Regelstudienzeiterh\u00f6hung<\/strong><\/h4>\n<p>Nach unserem Verst\u00e4ndnis erhielten mit der \u00c4nderung zun\u00e4chst alle nicht-beurlaubten Studierenden pauschal eine Regelstudienzeiterh\u00f6hung. Da aber nicht gleichzeitig eine Nichtanrechnung geltend gemacht werden k\u00f6nnen sollte, h\u00e4tten alle Nichtanrechnungen an den s\u00e4chsischen Hochschulen\u00a0wieder r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden m\u00fcssen. Abgesehen vom immensen zus\u00e4tzlichen Verwaltungsaufwand sahen wir Rechtsunsicherheiten in der R\u00fcckabwicklung.<\/p>\n<p>Studierende haben \u00fcber ein Semester in gutem Glauben angenommen sich das Semester nicht anrechnen lassen zu k\u00f6nnen. Zumindest an der TU Dresden oder Uni Leipzig haben Studierende den Antrag auch schon bewilligt bekommen.\u00a0F\u00fcr uns war es schwer vorstellbar, dass es rechtlich zul\u00e4ssig ist diesen Studierenden die Nichtanrechnung wieder streitig zu machen. Es zeigte sich aus unserer Sicht, dass das Land die weitreichenden Konsequenzen der pauschalen Regelung nachdem die Hochschulen nun eigene Regelungen treffen mussten nicht bedacht hat. Au\u00dferdem gibt es Studierende, die eine Nichtanrechnung der Regelstudienzeitverl\u00e4ngerung vorziehen. Das betrifft ganz pauschal z. B. vermutlich nahezu alle Studierenden, die sowieso kein BAf\u00f6G erhalten und damit eine sehr gro\u00dfe Gruppe. Sie k\u00f6nnen mit einer Nichtanrechnung letztendlich deutlicher machen, dass ein Studium in diesem Semester nicht unter normalen Bedingungen stattfinden konnte und bevorzugen so diese Variante f\u00fcr ihre Zukunft.<\/p>\n<p>Wir haben vorschlagen\u00a0den Studierenden die Wahlm\u00f6glichkeit zwischen Nichtanrechnung und Regelstudienzeit zu geben, um so eine faire und rechtssichere Regelung zu finden.<\/p>\n<h4><strong>Wintersemester<\/strong><\/h4>\n<p>F\u00fcr uns war klar, dass sich die\u00a0Notwendigkeit f\u00fcr einen solchen Ausgleich im Wintersemester bereits damals abgezeichnet hat.<\/p>\n<p>Lehrveranstaltungen waren immer noch zu einem Gro\u00dfteil online, d.h. Studierende ohne stabiles Internet, ohne guten Arbeitsplatz oder mit hohem psychischen Druck durch isoliertes Lernen konnten nicht wie bisher \u201enormal\u201c studieren.<\/p>\n<p>Die Studierenden brauchten rechtzeitig Planungs- und Finanzierungssicherheit. Mit den Erfahrungen der sehr sp\u00e4ten Reaktion des Ministeriums bef\u00fcrchteten wir, dass eine solche Rechtsverordnung erneut erst zum Ende des Semesters Klarheit schaffen w\u00fcrde. Es h\u00e4tte erneut Schwierigkeiten gegeben Studierende zu informieren, dass sie vielleicht doch einen Anspruch auf BAf\u00f6G haben und dringend einen Antrag stellen sollen oder Hochschulen m\u00fcssten erneut eigene Regelungen beschlie\u00dfen, wie z.B. an der TU Dresden oder der TU Chemnitz schon geschehen, die dann erneut zu Komplikationen oder Mehraufwand f\u00fchren k\u00f6nnten.<\/p>\n<h4><strong>Einheitliche umfassende Ausgleichsregelungen<br \/>\n<\/strong><\/h4>\n<p>Wie wir bereits seit Anfang April gefordert haben, brauchte es landeseinheitliche Regelungen bei\u00a0 Ausgleichen zur Abfederung von coronabedingten Nachteilen im Studium. Das Sommersemester hatte gezeigt, dass wenn die Hochschulen einzeln Regelungen treffen ein Flickenteppich entsteht. Der Start ins Wintersemester deutete an, dass die Unterschiede in den Regelungen noch gr\u00f6\u00dfer werden w\u00fcrden. Das f\u00fchrte aus unserer Sicht zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der Studierenden in Sachsen und w\u00e4re letztendlich schlicht unfair.<\/p>\n<p>Besonders verheerend ist die Lage, wenn einzelne Studieng\u00e4nge gar keine Regelungen zum Ausgleich von Nachteilen erlassen. Das ist z.B. der Fall an der HTWK in Leipzig und der TU Bergakademie Freiberg. Dort wurden tats\u00e4chlich nicht einmal Pr\u00fcfungsfristen ausgesetzt und so Studierende unverschuldet w\u00e4hrend des Sommersemesters und der Pandemie exmatrikuliert.<\/p>\n<p>Das war f\u00fcr uns untragbar und sollte deswegen aus unserer Sicht das entscheidende Argument daf\u00fcr sein, nicht die Hochschulen diese Sachen regeln zu lassen, sondern im Zuge dieser geplanten Gesetzes\u00e4nderung eine landeseinheitliche Regelung mit pauschaler Nichtanrechnung, Fristaussetzung und umfassenden Freiversuchen herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n<h3>\u00c4nderungen<\/h3>\n<p>Mit zwei unserer drei vorgeschlagenen Forderungen konnten wir uns durchsetzen, sodass diese nun auf unsere Initiative Teil des Gesetzes sind. Das letztendlich beschlossene Gesetz f\u00fchrt einerseits praktisch zu einer Wahloption f\u00fcr die Studierenden zwischen Nichtanrechnung und Regelstudienzeiterh\u00f6hung und regelt andererseits auch verpflichtend das Wintersemester und folgende Semester. Trotz dessen, dass wir die weitreichendste und f\u00fcr viele wichtigste Forderung nach landeseinheitlichen Regelungen seit April 2020, z. B. in Pressemitteilungen, aber auch bei der Anh\u00f6rung im Wissenschaftsausschuss immer wieder wiederholt haben, wurde dieser nicht nachgekommen. Hier versuchen wir weiter Druck zu machen, obwohl mit dem Gesetz eine gro\u00dfe Chance vertan wurde hier zu handeln und es damit nicht wahrscheinlicher geworden ist, dass eine solche Regelung noch getroffen wird.<br \/>\nWas nun genau im Gesetz geregelt ist und welche Auswirkungen das hat, kann auf der anderen Unterseite zum Inhalt des Gesetzes nachgelesen werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Regelstudienzeit auch f\u00fcr das Wintersemester 2021\/22 verl\u00e4ngert! Hier zur aktuellen Pressemitteilung. Durch die Corona Pandemie war\u00a0seit dem Jahr 2020 kein regul\u00e4res Studium mehr m\u00f6glich. 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