Förderalismus

Föderalismusreform

Die Rahmengesetzgebung des Bundes im Bereich Hochschulpolitik entfällt mit der Föderalismusreform. Sämtliche Regelungsbereiche der Hochschulpolitik fallen künftig in die konkurrierende Gesetzgebung der Länder mit zwei Ausnahmen: dem Hochschulzugang und den Hochschulabschlüssen. Beide können bundesweit geregelt werden. Bund und Länder versprechen sich damit eine klarere Abgrenzung der Kompetenzen und eine Reduzierung der Anzahl der durch den Bundesrat zustimmungspflichtigen Gesetze.

Nach der Verabschiedung der Föderalismusreform hat der Bund im Bereich der Hochschulgesetzgebung lediglich eine Kompetenz für die Hochschulzulassung und eine für die Hochschulabschlüsse erhalten (Art. 74 Abs. 1 Nr. 33 GG). Allerdings können sich die Länder im Rahmen der so genannten Abweichungsgesetzgebung von den Bundesgesetzen unterscheiden und eigene Regelungen treffen (Art. 72 Abs. 3 Nr. 6 GG). Sofern der Bund wiederum ein Gesetz auf diesem Gebiet erlässt, hat das Bundesrecht sechs Monate nach Verkündung wieder Vorrang bis ein Bundesland davon wieder abweicht. Mit dieser „Ping-Pong-Gesetzgebung“ verlieren die Studierenden ihre Rechtssicherheit. Jedoch sind verbindliche Aussagen für die Planung und Durchführung eines Studiums dringend erforderlich.

Hochschulzulassung

Während das Bundesministerium für Bildung und Forschung mit dem Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen bereits eine ausreichende Regelung in der Hochschulzulassung sieht, ist jedoch ein enormer Rückschritt zu befürchten. Allein die Einführung verschiedener Zulassungskriterien und Auswahlverfahren nach der Erweiterung des Auswahlrechts der Hochschulen erschwert es den Studierenden heutzutage, sich einen Überblick über die unterschiedlichen Verfahren zu verschaffen. Es fehlt ebenso an einer einheitlichen Regelung des Hochschulzugangs über den zweiten Bildungsweg.

Hochschulabschlüsse

Der freie zusammenschluss von student*innenschaften fordert ebenfalls eine verbindliche Regelung der Hochschulabschlüsse. Auch wenn mit dem Bologna-Prozess einerseits der europäische Hochschulraum harmonisiert werden soll, soll die Vergleichbarkeit der Abschlüsse dem Wettbewerbsföderalismus geopfert werden. Die angestrebte Stärkung der Mobilität von Studierenden wird genau dann gefährdet, wenn Bundesländer Hochschulabschlüsse anbieten, die mit denen anderer Länder nicht vergleichbar sind oder in anderen Bundesländern nicht anerkannt werden. Wer mit der Einführung von europäischen und nationalen Qualifikationsrahmen gemeinsame Bildungsstandards verankern möchte, darf den Länder nicht gleichzeitig erlauben, regelmäßig davon abzuweichen.

Gemeinschaftsaufgaben

Die bisherige Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau geht ebenso in die Autonomie der Länder über, wie die Gemeinschaftsaufgabe Bildungsplanung. Damit zieht sich der Bund aus der Finanzierung des Hochschulbaus und aus den direkten Finanzhilfen im Schulbereich zurück.

Das Solidaritätsprinzip innerhalb der föderalen Ordnung, das beispielsweise auch Grundlage für den Länderfinanzausgleich ist, wird durch diesen Schritt ausgehebelt. Die einzelnen Länder werden vielmehr in Konkurrenz zueinander gesetzt. Finanzstarke Länder können zukünftig besser in die Hochschulinfrastruktur investieren, während finanzschwache Länder das Nachsehen haben. Innerhalb dieser Kleinstaaterei entbrennt ein Wettbewerb um die besten Köpfe auf dem Rücken und zu Lasten der Studierenden und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler.

Die Finanzierung des Hochschulbaus, der bisher je zur Hälfte von Bund und Ländern getragen wurde, soll vollständig von den Ländern getragen werden. Der Koalitionsvertrag des Bundes sieht vor, dass der Bund bis 2013 zweckgebunden jährliche Kompensationszahlungen in Höhe von 695,3 Millionen Euro an die Länder leistet. Die Verteilung dieses Geldes auf die Länder soll sich dabei jeweils an den Bundesmitteln, die sie in den Jahren 2000 bis 2003 abgerufen haben, orientieren.

Damit wird ein Stand zementiert, der sich lediglich an den bereits abgerufenen Mitteln orientiert und die Wohlstandsverteilung innerhalb des Bundes, also das Nord-Süd-Gefälle, außer Acht lässt. Ebenso wenig wird Rücksicht auf die veränderten Bedingungen der Verteilung der Studierendenzahlen genommen. Länder, die 2000 bis 2003 nicht ausreichend Gelder abrufen konnten, werden an dieser Stellte benachteiligt.

Allerdings kann der Bund im Rahmen der beizubehaltenden Gemeinschaftsaufgabe Forschungsförderung in Zukunft im Rahmen so genannter Exzellenzcluster Forschungsbauten an Hochschulen und Großgeräte fördern.

Die Gemeinschaftsaufgabe Bildungsplanung wird ersetzt durch die Grundlage für eine zukunftsorientierte gemeinsame Evaluation und Bildungsberichterstattung zur Festlegung der Leistungsfähigkeit des Hochschulwesens im internationalen Vergleich. Ziel ist es, Grundinformationen für die Gewährleistung der internationalen Gleichwertigkeit und Wettbewerbsfähigkeit des Bildungswesens in Deutschland zu schaffen.

Föderalismusreform II

Neben einer Neuregelung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern sollen in einem zweiten Schritt, der Föderalismusreform II, die Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern neu geregelt werden. (ChLü)