Prüfungsabmeldungen bei Krankheit

Die Landesstudierendenvertretung hat einen Positionierung zur Prüfungsabmeldung im Krankheitsfall gefasst und diese zuletzt mit Beschluss vom 18.02.2023 aktualisiert. Der Beschluss sind hier einsehbar.

Beschluss: Positionierung zur Prüfungsabmeldung an sächsischen Hochschulen (18.02.2023)

Die KSS fordert hinsichtlich der krankheitsbedingten Prüfungsabmeldung an sächsischen Hochschulen folgende Regelung in das sächsische Hochschulgesetz aufzunehmen:

„Für den Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit reicht eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Prüfungsunfähigkeit hin. Sofern die*der Ärzt*in Gebühren für die ärztliche Bescheinigung erhebt, hat die Hochschule diese zu erstatten. Sofern erhebliche tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Prüfungsfähigkeit als wahrscheinlich erscheinen lassen, bestehen, ist die Hochschule berechtigt, auf ihre Kosten eine ärztliche Bescheinigung einer*eines Vertrauensärzt*in der Hochschule zu verlangen; Studierende müssen zwischen mehreren Vertrauensärzt*innen wählen können. Eine Einholung sonstiger amtlicher Bescheinigungen, Zeugnisse oder Gutachten findet nicht statt.“

Die KSS lehnt die Praxis der Vertrauensärzt*innen jedoch prinzipiell ab, da es aus einem Grundmisstrauen gegenüber Studierenden und ihren Ärzt*innen entspringt. Statt „Dr. Holiday-Krankschreibungen“ verhindern zu wollen, sollte lieber die Prüfungsabmeldung flexibler gestaltet werden und den Studierenden mehr Eigenverantwortung im Hinblick auf ihr Studium zugetraut werden.

Begründung zum Beschluss

Nach intensiver Recherche im Vorfeld der letzten Anhörung zur Novellierung des Sächsischen Hochschulgesetzes hat sich herausgestellt, dass in keinem Bundesland die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) zur Prüfungsabmeldung gesetzlich zwingend hinreichend ist. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der einschlägigen Rechtssprechung, die den Prüfungsausschuss berechtigt, die Prüfungsunfähigkeit des/der Student*in festzustellen. Auch die sächsische Datenschutzbeauftragte hat wiederholt entsprechende Aussagen (etwa in ihrem 16. Tätigkeitsbericht unter Punkt 13.1) getätigt.

In den letzten Wochen hat sich gezeigt, dass mehrere sächsische Hochschulen von einer recht liberalen Praxis abweichen und von nun an von ihren Studierenden Atteste mit Symptomen oder gar Krankheitsbeschreibungen einfordern. Es ist insofern erwartbar, dass bei gleichbleibender Rechtslage zeitnah auch jene Hochschulen, welche aktuell noch liberal handeln, nachziehen.

In Anbetracht der politischen Verhältnisse in Sachsen ist nicht erwartbar, dass man einen Weg geht, der in noch keinem anderen dt. Bundesland gegangen wurde. Nach entsprechender Recherche hat sich jedoch gezeigt, dass die Länder Nordrhein-Westfalen und Thüringen Regelungen i. S. des Antragstextes in ihren Gesetzen haben, welche auch offensichtlich mit geltendem Recht vereinbar sind. 

Diese Regelungen und damit auch der hier vorliegende Antrag läuft darauf hinaus, dass die Ärztin ein Formular auszufüllen hat, welches die Prüfungsunfähigkeit bestätigt, vermutlich differenziert nach Prüfungsart (schriftlich, mündlich, (sport-)praktisch, Hausarbeit). Als gutes Beispiel kann die Vorlage der Universität Frankfurt am Main angesehen werden. Die Forderung nach der Kostenübernahme für ggf. entstehende Gebühren durch die Hochschule ergibt sich aus der sozialen Situation unserer Kommiliton*innen.

Der zweite Teil des Gesetzesvorschlages ist als ein Auffangparagraph zu verstehen, der dem ‚Argument‘ der sog. Dr. Holiday-Ärzt*innen entgegenwirken soll.