BAföG Forderungskatalog

Im Rahmen des 4. LSR 2021 haben wir folgende Forderungen an eine Reformierung des BAföG beschlossen. Der Forderungskatalog findet sich auch als Dokument.

1. Finanzielle Rahmenbedingungen

1.1 Grundbedarf Wohnen

Der Grundbedarf für das Wohnen soll an die Mietstufen des Wohngelds am Studienort gekoppelt werden und muss damit mindestens die realen vollständigen Wohnkosten des*r einzelnen Studierenden für einen angemessenen Wohnraum abdecken.

1.2 Einkommensgrenze 

Die Einkommensgrenze soll auf 850 Euro gesetzt werden. Ausbildungsvergütung im Rahmen des Studiums soll wie normales Einkommen mit Freibetrag angerechnet werden.

1.3 Lehrmittelunterstützung

Der Grundbedarf soll eine Lehrmittelunterstützung von 150 Euro für alle Studierenden beinhalten, um beispielsweise die Kosten für Skripte und sonstige Materialien zu decken.

1.4 Erhöhter Grundbedarf bei chronischen Erkrankungen, Behinderungen oder psychischen Beeinträchtigungen

Bei chronischen Erkrankungen, Behinderungen oder psychischen Beeinträchtigungen, die mit einem erhöhten finanziellen Bedarf einhergehen muss das BAföG gestaffelt erhöht werden, sodass mindestens die zusätzlich Kosten in tatsächlicher Höhe gedeckt sind. Dabei sind mindestens alle nach der aktuellen ICD gelisteten chronischen Erkrankungen, Behinderungen oder psychischen Beeinträchtigungen anzuerkennen.

1.5 Vollzuschuss

Das BAföG soll künftig wieder als Vollzuschuss gezahlt werden.

1.6 Übernahme Kosten Kranken- und Pflegeversicherung

Die tatsächlich anfallenden Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung bis maximal zur Höhe der gesetzlichen Versicherung soll, ohne zusätzliche Einschränkungen wie bspw. Alter oder Semesteranzahl, übernommen werden.

1.7 Elternunabhängigkeit

BAföG soll zukünftig elternunabhängig gezahlt werden.

1.8 Elternfreibeträge

Sollte eine Elternunabhängigkeit nicht durchzusetzen sein, fordern wir eine Anhebung der Elternfreibeträge auf die Höhe des laut Unterhaltstabelle vorgesehenen elterlichen Selbstbehaltes wie z. B. von der Düsseldorfer Tabelle vorgegeben. Analog ist der Grundfreibetrag getrenntlebender Eltern anzuheben. Zudem fordern wir eine kontinuierliche Erhöhung angepasst an die realen Begebenheiten.

1.9 Vermögensaufbau

Die Vermögensprüfung muss entfallen.

1.10 Härtefallregelung

Beim Eintreten von besonderen Härten, wie unvorhergesehenen notwendigen Investitionen, muss es die Möglichkeit geben Zahlungserhöhungen oder einmalige Zahlungen beantragen zu können.

2. Zielgruppe der Förderung

2.1 Altersgrenzen         

Wir lehnen jegliche Altersgrenzen im BAföG ab.

2.2 Staatsangehörigkeit

Es müssen alle Studierenden, die an Hochschulen in Deutschland immatrikuliert sind, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, auch wenn sie keine besitzen, oder ihrem Aufenthaltsstatus gefördert werden.

3. Leistungsnachweis

Der Leistungsnachweis ist nicht mehr zeitgemäß und soll abgeschafft werden.

4. Rückzahlung

Sollte ein Vollzuschuss nicht durchzusetzen sein, darf die Rückzahlung erst 5 Jahre nach Beendigung des letzten förderungsfähigen Studiums beginnen. Die Pflicht zur Rückzahlung wird unterbrochen, sobald erneut ein förderfähiges Studium aufgenommen wird.

5. Studiengangs- und Fach(richtungs)wechsel

5.1 Wechsel im Master

Ein Fach- oder Studiengangswechsel muss auch im Master möglich sein, ohne dass dies den BAföG-Anspruch beeinträchtigt.

5.2 Fristen

Alle Fristen zum Fachrichtungswechsel sind abzuschaffen. Eine Übergangsfrist wegen der später erfolgenden Hochstufung muss gewährleistet werden, falls die allgemeinen Fristen zum Wechsel nicht abgeschafft werden. Auch in diesen sollte eine Förderung gewährleistet werden.

5.3 2. Fachwechsel

Auch nach einem 2. Fach- oder Studiengangswechsel sollte eine Vollförderung weiter möglich sein.

6. Praktika/Auslandssemester

6.1 Verpflichtende Praktika und Auslandsaufenthalte

Praktika im Inland, die verpflichtend in den Studienordnungen stehen, müssen generell für BAföG förderfähig sein, auch wenn die Studierenden dem Grunde nach nicht (mehr) förderfähig sind. Praktika im Ausland und Auslandsaufenthalte zum Studium, die verpflichtend in den Studienordnungen stehen, müssen generell für Auslands-BAföG förderfähig sein, auch wenn die Studierenden dem Grunde nach nicht (mehr) förderfähig sind.

6.2 Freiwillige Praktika

Auch freiwillige Praktika müssen im Rahmen von Profilierung und Weiterbildung möglich und förderfähig sein.

7. Familienfreundliches Studium

7.1 Anrechnung der Erziehungszeit für alle an der Erziehung beteiligten Personen

Es muss allen und nicht nur einem*r Erziehungsberechtigten bzw. an der Erziehung beteiligten Person möglich sein, Erziehungsaufgaben als Verzögerungsgrund geltend zu machen.

7.2 Mehrbedarf zum Kinderzuschlag

Bei der alleinigen Erziehung von Kindern, der Betreuung von mehreren Kindern oder der Erziehung von Kindern mit Behinderungen, chronischen Erkrankungen und/oder psychischen Einschränkungen muss der Kinderbetreuungszuschlag angemessen erhöht werden. Zudem sollte es zusätzliche Verlängerungsmöglichkeiten der Förderung geben.

7.3 Verlängerung der Förderungshöchstdauer für die Betreuung von Kindern über 10 Jahren

Auch Studierende mit Kindern im Alter von 10 bis 14 sollten eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer um je 1 Semester beantragen können.

7.4 Pflege von Angehörigen

Die Pflege von Angehörigen muss als Verlängerungsgrund, unabhängig vom Pflegegrad, anerkannt werden. Hierbei sollte eine Verlängerung von bis zu 4 Semestern möglich sein.

8. Studieneingangsphase

8.1 Finanzierung zu Beginn des Studiums

Es muss die Möglichkeit geschaffen werden, dass zu Beginn des Studiums gerade Studienanfänger*innen aus einkommensschwachen Familien entlastet werden. Hierfür wäre die Übernahme des ersten Semesterbeitrags ein probates Mittel. Zudem sollten weitere Mehrkosten, die zu Studienbeginn entstehen, durch das BAföG übernommen werden.

8.2 Orientierungsstudium

Ein Orientierungsstudium sollte gefördert werden und auch als solches anerkannt werden. Der Übergang zu einem anderen Studiengang sollte nicht als Fachwechsel gewertet werden.

9. Antragsstellung

9.1 Bundesweit einheitliche Antragsstellung

In allen Bundesländern soll ein einheitlicher E-Antrag geschaffen werden. Die Software muss vom Bund als Open Source bereitgestellt werden. In regelmäßigen Abständen muss die Software auditiert werden.

9.2 E-Akte

Es soll eine datenschutzkonforme E-Akte geschaffen werden, um die bürokratische Verwaltung der Unterlagen zu vereinfachen und ressourcenschonender zu agieren.

9.3 Bescheinigung nach § 9

Die Immatrikulationsbescheinigung muss ausreichen, sodass ein weiteres Formular überflüssig ist.

10. Zweitstudium

Es müssen nach dem Erststudium auch weitere Studien gefördert werden. Dafür sind mindestens die Härtefallregelungen z. B. um Absolvent*innen zu erweitern, die keinen ihrem Abschluss entsprechenden Job finden oder in diesem zukünftig keine Perspektive sehen.

11. Information

Die bisherigen Informationskampagnen zum BAföG sind unzureichend. Die Aufklärungsarbeit in den Schulen muss intensiviert werden. So sollen gerade Studieninteressierte erreicht werden, die als Erste in ihrer Familie studieren würden, es sollte mit Organisationen wie Arbeiterkind.de zusammengearbeitet werden, um beispielsweise bestehenden Ängsten vor Überschuldung entgegen zu wirken.

12. Teilzeitstudium/Studiengangsformen

Das BAföG muss sich endlich an die verschiedenen, real existierenden Studienformen anpassen. Hierzu zählt vor allem auch das Teilzeitstudium, das vollkommen förderfähig sein muss. Bei Studiengängen, die einem Bachelor- und einem konsekutivem Masterstudium entsprechen (Diplom, Staatsexamen etc.), müssen Fristen wie die zur Förderung über die Förderungshöchstdauer verdoppelt werden um eine Gleichbehandlung zu gewährleisten.

13. Regelmäßige Anpassung

Die Erstellung der regelmäßigen BAföG-Berichte der Bundesregierung muss umgesetzt und bei Nichterstellung sanktioniert werden. Die regelmäßige und verbindliche Anpassung der BAföG-Parameter an die Einkommens- und Preisentwicklung entsprechend den BAföG-Berichten der Bundesregierung muss gesetzlich verankert und umgesetzt werden.

14. Krankensemester

Bei Erkrankung während des Semesters, rückwirkender Nichtanrechnung eines Semesters auf Grund von Krankheit oder fortlaufender Erkrankung von mehr als drei Monaten Länge soll BAföG trotzdem weitergezahlt werden. Für die Monate/Semester, in denen nicht studiert wurde, soll das BAföG-Amt einen Ausgleich vom Jobcenter fordern können. Den Studierenden soll diese Zeit nicht als Förderungszeit angerechnet werden.

15. Förderungshöchstdauer

15.1 Verlängerung aufgrund von ehrenamtlichen Engagements

Ehrenamtliches Engagement im entsprechenden Umfang muss analog zur Nichtanrechnung von Studienzeiten aufgrund von Gremientätigkeiten positiv auf die Förderungshöchstdauer anzurechnen sein. Ausgenommen sind hier Tätigkeiten bei Parteien, Verbänden oder Gruppierungen, die sich der Verbreitung nationalistischen, anti-semitischen, homophoben, rassistischen oder anderweitig menschenverachtenden Gedankenguts verschrieben haben.

15.2 Durchschnittliche Studiendauer

Die Förderungshöchstdauer der Studiengänge soll 2 Semester mehr als die durchschnittliche Studiendauer betragen. Bei neu eingerichteten Studiengängen ist die Regelstudienzeit plus 2 Semester festzulegen.

16. Berücksichtigung der Situation Geflüchteter

16.1 Härtefallantrag für Geflüchtete

Es muss ein Härtefallantrag geschaffen werden, durch den geflüchtete Studierende eine elternunabhängige Förderung erhalten können, wenn sie dies begründen.

16.2 Verlängerung der Förderungshöchstdauer

Wenn die Studierenden nachweisen können, dass eine Eingewöhnungsphase zu Beginn ihres Studiums ursächlich für die entstandene Verzögerung ist, soll ihnen eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer gewährt werden.

17. Personelle Ausstattung der Ämter für Ausbildungsförderung

Die Ämter für Ausbildungsförderung müssen personell so gut ausgestattet werden, dass die Anträge bei angemessener Mitwirkung zeitnah beschieden werden können.

18. Verzahnung BAföG mit anderen Sozialleistungen

BAföG-Förderung soll den Lebensunterhalt sowie die Studiennebenkosten der Studierenden und ihrer minderjährigen Kinder umfassend während der gesamten Ausbildung abdecken. Dazu soll eine Verzahnung mit anderen Sozialleistungen insofern erfolgen, dass BAföG-Ämter vorrangig zuständig sind und gegebenenfalls ein Ausgleich erfolgt. BAföG-Förderung muss dann entsprechend mit seinen Regelungen auch das Drittel der Studierenden einbeziehen, die aktuell dem Grunde nach nicht förderfähig sind.