Urheber*innenrecht

Die KSS setzt sich für eine Reformierung des Urheber*innenrechts mit einer Anpassung an die moderne Hochschule an. Die dafür präferierte Form ist die sogenannte ‚allgemeine Wissenschaftsschranke‘. Dabei wird das Urheber*innenrecht für den Wissenschafts- und Bildungsbereich durch gesetzliche Regelungen eingeschränkt. Wir stellen uns ein auf Pauschalen beruhenden Vergütungsmodell für Autor*innen vor, dass den freien Zugang zu umfänglichen Wissen für die Wissenschaft und besonders für die Lehre ermöglicht. In diesem Zug sprechen wir uns auch für den massiven Ausbau von ‚Open Access‘ und ‚Open Educational Resources‘ für Wissenschaft und Lehre aus. Die aktuelle Gesetzeslage bildet nur eine teilweise oder bedingte Wissenschaftsschranke ab.

Einigung zum Jahreswechsel 2016/17

Zum 01.01.2017 sollte der neue Rahmenvertrag in Kraft treten, welchen die Hochschulen nicht akzeptieren wollten. Die darin vorgesehene Einzelfallabrechnung ist für Dozierende sehr aufwendig und führt dazu, dass weniger Lehrmaterial zur Verfügung gestellt wird – die Lehre schlechter wird.

Im Dezember konnte eine Arbeitsgruppe zwischen Kultusminister*innenkonferenz (KMK), Hochschulrektor*innenkonferenz (HRK) und Verwertungsgesellschaft WORT (VG WORT) eine Übergangslösung in Form einer Aussetzung des neuen Rahmenvertrags bis September 2017 finden.

Referent*innenentwurf und Gesetzesnovelle zum Urheber*innenrecht

Im Januar 2017 wurde der Referent*innenentwurf zum WissUrhG veröffentlicht. Die KSS gab hierzu eine Stellungnahme ab. Auch wenn das Gesetz nicht allen unseren Forderungen entspricht und wir der Meinung sind, dass die Bestimmungen zu spezifisch sind um mit der sich ständig wandelnden Wissensgesellschaft Schritt zu halten, ist der Entwurf ein Schritt in die richtige Richtung und räumt aktuelle Probleme aus. Besonders hervorzuheben ist dabei:

  • Die Festlegung der Pauschalvergütung für die Nutzung urheber*innenrechtlich relevanten Materials für Lehre und Forschung innerhalb der gesetzlichen Schrankenregelung
  • Der Vorrang der gesetzlichen Schranken vor Lizenzvereinbarungen
  • Die definierte Festlegung von dem Umfangen eines Werkes, welches in die Schrankenregelung fällt
  • Der Ausdrückliche Einbezug von Abbildungen in das Zitationsrecht

Regierungsentwurf und Behandlung des Gesetzes

Im Regierungsentwurf wurde der Umfang eines Werkes, welcher unter die Schrankenregel fällt von 25 % auf 15 % gesenkt. Dies kritisiert die KSS, die sich für eine Anhebung der Grenze ausspricht.

Anfang Mai verfassten wir ein Schreiben an die sächsischen Bundestagsabgeordneten, in welchem wir auf die Dringlichkeit der Novellierung hinwiesen.

Folgende Antworten auf das Schreiben erhielten wir:

In der letzten Sitzungswoche des Bundestags wurde noch bis kurz vor Beschluss des Gesetzes mit Einzelheiten gehadert. Dennoch wurde der Gesetzesbeschluss zum Urheber*innenrecht dann kurz nach der Ehe für Alle vom Bundestag beschlossen.

Trotz der Gesetzesnovelle standen die Hochschulen erneut vor der Unsicherheit, dass das neue Gesetz erst ab 01.03.2018 greifen sollte, die Übergangslösung zwischen KMK, HRK und VG Wort jedoch bis September begrenzt war. Die KMK verhandelte jedoch erfolgreich mit der VG Wort die Verlängerung der Übergangslösung bis März 2018, wie aus dem Schreiben der Senatorin für Wissenschaft der Stadt Bremen hervorging. Dort wurde auch angesprochen, dass die neuen Pauschalvergütungen durch die Länder auf Grundlage einer Erhebung stattfinden soll und ein entsprechender Vertrag geschlossen werden soll.

Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelungen

Ab 1. März 2018 tritt das Urheber*innenrecht mit den Änderungen des UrhWissG in Kraft. Die in Kraft tretenden Änderungen sollen nach 4 Jahren (also 2022) evaluiert werden. Darüber hinaus ist die Gesetzesänderung mit einer Befristung bis 2023 versehen, so dass dann in einem erneuten Gesetzgebungsverfahren eine Nachjustierung oder Rückabwicklung erfolgen kann.

Die Regelungen, welche die Wissenschaft und die Lehre sowie Bibliotheken, Museen und Archive betreffen sind recht übersichtlich in den Paragraphen 60a bis 60h zusammengefasst.

Wichtige Eckpunkte des Gesetzes:

  • durch UrhWissG wird praktisch der Unterschied zwischen digitalen und analogen Materialien aufgehoben, die Paragraphen wurden etwas übersichtlicher strukturiert und einige unbestimmte Rechtsbegriffe wurden durch allgemein verständliche Regelungen ersetzt
  • neue Anforderungen des Urheber*innenrechts: 15 % eines Werkes sind für lehrveranstaltungsinterne Arbeit nutzbar (begrenzte Nutzer*innenzahl), ausgenommen sind davon Presseartikel (hier ergibt sich ein Spannungsfeld bei der Unterscheidung von Presse und Fachpresse).
  • der „Schulbuchparagraph“ ist nun auch auf digitale Inhalte anwendbar. Das heißt 10 % sämtlicher Werke, sowie ganze Artikel aus Fachzeitschriften (keine Presseartikel) sind für offene Angebote (unbegrenzte Nutzer*innenzahl) verwendbar, müssen jedoch bei der VG-Wort einzeln angemeldet und extra vergütet werden. Dabei sind die Höhe der Kosten noch nicht bekannt.
  • die digitale Fernleihe sowie die digitale Bereitstellung von Materialien durch Bibliotheken wird deutlich erleichtert, an Leseterminals dürfen nun 10 % eines Werkes als Anschlusskopie in digitaler Form erstellt werden
  • für Forschungszwecke sind sämtliche Daten auf Anfrage erhältlich (Datamining), dürfen jedoch nach Projektabschluss nur von Bibliotheken archiviert werden

Die Abrechnung, sowohl die Pauschalabrechnung, als auch die Abrechnung nach dem „Schulbuchparagraphen“, für die Nutzung ab 1. März 2018 ist noch nicht geklärt. Die Verhandlungen mit der VG Wort laufen noch, die Nutzung der Materialien wird jedoch trotzdem möglich sein und die Pauschalen werden dann rückwirkend und größtenteils über die Länder entrichtet.