Türchen 22 | 2018

#KSSAdventskalender

Hinter unserem heutigen Türchen versteckt sich die Forderung nach der Einführung einer zentralen Inklusionsbeauftagtenstelle.

Was in vielen Bundesländern schon längst der Fall ist, ist in Sachsen noch nicht einmal ansatzweise gesetzlich verankert. Die Einführung einer Inklusionsbeauftragten sowohl auf Hochschul- als auch auf Fakultätsebene kann gewährleisten, dass der Inklusionsauftrag – der durch die UN_Behindertenrechtskonvention an die Hochschulen gestellt wird – zumindest besser umgesetzt wird, als es bisher der Fall ist. Die Deutschen Studierendenwerke (DSW) haben schon zur Novelle des SächsHSG in das SächsHSFG (2012) gemahnt, dass gesetzliche Regelungen zu Behinderten – bzw. Inklusionsbeauftragten im sächsischen Hochschulgesetz fehlen. Die Konferenz Sächsischer Studierendenschaften (KSS) leistet mit dieser Forderung diesem Missstand Abhilfe. Sofern eine Novellierung des SächsHSFG kommen sollte, kann die KSS damit den Druck auf den Gesetzgeber erhöhen, dass Inklusion nicht mehr nur als Randerscheinung in den wissenschaftlichen
Einrichtungen und Hochschulen behandelt wird. Die Hochschulen stehen noch am Anfang des Wegs zur inklusiven Hochschule. Während Inklusion meist noch als Integration – im Sinne von Hilfe und Unterstützung von Einzelnen – verstanden wird, müssen Strukturen geschaffen werden, die inklusive Bedingungen zur Priorität machen.
Der Nachholbedarf in Sachsen wird somit klar sichtbar. Es bedarf zudem noch weitere Veränderungen, wenn Inklusion tatsächlich als ernst genommen verstanden werden soll. Dazu zählen unter anderem eine strategische und konzeptionelle Verankerung des Themas in der sächsischen Hochschulpolitik, die Bündelung von vorhandenem
Wissen und Können in einer Landesgeschäftsstelle, Weiterbildung und Personalsensibilisierung dazu an den Hochschulen sowie personelle und sachgebundene Mittel für die Erfüllung des Inklusionsauftrags.
Die Inklusionsbeauftragte soll strukturell gesehen ähnlich verankert werden, wie es die Gleichstellungsbeauftragte an den Hochschulen schon ist. Es ist derzeitig schon Realität, dass es vereinzelt sächsische Hochschulen gibt, die Behinderten- bzw. Inklusionsbeauftragte an ihrer Hochschule haben (bspw. TU Dresden, TU Chemnitz). Dennoch stellt die Behinderten- bzw. Inklusionsbeauftragte zurzeit noch eine reine ehrenamtliche Sache dar, die auf keiner gesetzlichen Grundlage fußt.

Rückbezogen auf die Struktur der Gleichstellungsbeauftragten soll damit gewährleistet werden, dass wenn bspw. Studierende als Inklusionsbeauftragte ihrer Fakultät gewählt worden sind, sie auch dementsprechend Ansprüche geltend machen können. Das beinhaltet zum Beispiel die Anerkennung von Gremiensemestern nach § 20 Abs. 4 SächsHSFG.

Folgende Aufgaben würden der Inklusionsbeauftragtenstelle zufallen:
1. Für jede Hochschule und jede Fakultät werden jeweils eine Inklusionsbeauftragte und mindestens eine Stellvertreter*in gewählt. An Zentralen Einrichtungen, so wie sie in § 92 SächsHSFG zu finden sind, kann eine Inklusionsbeauftragte gewählt werden.
2. Zentrale Aufgaben der Inklusionsbeauftragten sind
a. Mitwirkung bei Maßnahmen zur sozialen Förderung von Studierenden mit Behinderung.
b. Mitwirkung beim Nachteilsausgleich bei Hochschulzulassung, beim Studium und bei Prüfungen.
c. Stellung zu allen die Belange von Behinderung betroffenen Hochschulmitglieder berührenden Angelegenheiten zu nehmen (insbesondere Berufungskommission,
Einstellung von Personal).
3. Die Inklusionsbeauftragten der Fakultäten sowie ihre Stellvertreter*innen werden von den Mitgliedern der Fakultät gewählt. Wählbar sind dabei alle Vertreter*innen nach den Mitgliedergruppen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SächsHSFG. Die Inklusionsbeauftragten der Fakultäten und der Zentralen Einrichtungen wählen dann die Inklusionsbeauftragte der Hochschule.
4. Die Inklusionsbeauftragten sind rechtzeitig durch das Rektorat bzw. Dekanat über alles zu informieren, was notwendig für die Erfüllung ihrer Aufgaben ist.
5. Den Inklusionsbeauftragten sind für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben die notwendigen Personal- undnSachmittel zur Verfügung zu stellen.
6. Die Inklusionsbeauftragten sind von der dienstlichen Tätigkeit ohne Minderung der Bezüge zu befreien, soweit es ihre Aufgaben erfordern. Die Entlastung kann auch nach Ablauf der Amtszeit als Freistellung bis zu 2 Semester gewährt werden.
7. Die Inklusionsbeauftragten der Hochschulen können zur Wahrnehmung hochschulübergreifender Themen eine Landeskonferenz bilden.

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