Türchen 2 | 2018

Alle Semester wieder kommt die Prüfungszeit. Karteikarten und Lernzettel werden geschrieben und ständig in der Tasche von A nach B getragen, damit man während der drei Tramstationen vielleicht doch noch schnell etwas lesen kann. Die Bibliotheken sind zum Bersten voll, die Person am Nebentisch hustet ständig – bloß nicht anstecken – und drei Tische weiter wird munter in ein Taschentuch getrötet. Aber man hat so viel für die Prüfung gelernt, man kann jetzt nicht krank werden. Einen Tag vor der Prüfung passiert es… Deine Nase hat sich in die Niagarafälle verwandelt, deine Stimme klingt wie die von Nina Hagen und wenn dein*e Mitbewohner*in noch einmal die Zimmertür laut knallt, platzt dir der Kopf. Nun bleibt dir nichts anderes übrig, als wie der Tod auf Latschen zum Arzt zu schlürfen und dich krankschreiben zulassen. Aber denk dran, nur ein Attest reicht nicht mehr. An manchen sächsischen Hochschulen braucht es noch den Passierschein A38 und das lila Formular. Wenn das alles ausgefüllt, dann weiß deine Hochschule wirklich alles über dich.*

Wir, als KSS fordern für den Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit eine einfache ärztliche Bescheinigung. Denn momentan ist es gängige Praxis, dass die Studierenden ihren Prüfungsausschüssen bei Prüfungsabmeldung sensible Daten preisgeben müssen.

Der Krankenschein, der durch Mediziner*innen ausgestellt wird, bescheinigt juristisch gesehen „nur“ die Arbeitsunfähigkeit. Jedoch setzen sich wir uns dafür ein, dass dieser auch für die Prüfungsausschüsse zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit ausreichen muss. Das Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz legt derzeit lediglich fest, dass Prüfungsregularien in den jeweiligen Prüfungsordnungen festgehalten werden müssen. Die sächsische Staatsregierung stiehlt sich damit aus der Verantwortung, hier klare gesetzliche Vorgaben zu machen.

*Dies ist nur ein Beispiel und es gibt so viele andere Krankheiten, die es einem nicht möglich machen Prüfungen abzulegen.

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